Neue ASR A2.2
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Die ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände ist im November erschienen. Sie ersetzt die bisher gültige ASR 13/1,2 "Feuerlöscheinrichtungen".
Die neue Richtlinie finden Sie auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält grundsätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten und macht Zielvorgaben u.a. für die Sicherheit in Betrieben. Die Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik wieder und konkretisieren so die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung. Auf diese Weise werden dem Betreiber bzw. Unternehmer anschauliche Hinweise und praktische Maßnahmen zur Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung an die Hand gegeben.
Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ regelt sicherheitstechnische Brandschutzmaßnahmen in Arbeitsstätten, wie z.B. die Sicherstellung der Alarmierung im Brandfall und die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen wie Feuerlöschern und Wandhydranten. Auch die Unterweisung von Beschäftigten über Gefährdungen, sowie über Maßnahmen zur ihrer Abwendung nimmt die ASR Stellung. Des Weiteren enthält die ASR Vorgaben in Sachen Brandschutzhelfer und in Bezug auf Wartung und Prüfung von Feuerlöschern. Abweichende Anforderungen für Baustellen beinhaltet die ASR ebenfalls.
Bisher wurde die Anzahl von Feuerlöschern für alle Brandgefährdungen (Kategorien: niedrig, mittel, hoch) über Tabellen festgelegt. Die bereits in der ASR
13/1,2 definierte geringe Brandgefahr wird nun als Grundschutz festgelegt. Dieser Grundschutz deckt Gefahren, die z.B. bei einer Büronutzung bestehen. Die für diese Grundausstattung erforderliche
Anzahl von Feuerlöschern wird eindeutig vorgegeben und richtet sich weiterhin an die Grundfläche der Arbeitsstätte. Neu dabei ist, dass hierfür nur Feuerlöscher die jeweils über mindestens 6 LE
verfügen, angerechnet werden dürfen. Dabei darf die Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m tatsächliche Laufweglänge betragen. Der Feuerlöscher ist so anzubringen,
dass er ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen werden kann – idealerweise in einer Griffhöhe von 0,80 m bis 1,20 m. Feuerlöscher sind weiterhin mindestens alle zwei Jahre zu
warten.
Die bisher bezeichnete mittlere und große Brandgefahr wird nun als erhöhte Brandgefahr definiert. Allerdings benennt die neue ASR hier keine konkrete Anzahl an
Feuerlöschern, sondern fordert eine Gefährdungsbeurteilung bei der zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen ermittelt werden müssen. Zu solchen Maßnahmen kann z.B. die Erhöhung der
Anzahl an tragbaren Geräten, die Ergänzung durch fahrbare Löschgeräte oder Wandhydranten oder der Einsatz von Lösch- oder Brandmeldeanlagen zählen. Zusätzlich zu diesen Gefährdungsbeurteilungen
sollen auch Maßnahmen aus anderen Verordnungen stärker berücksichtigt werden, wie z.B. der TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“.
Die neue ASR A2.2 rückt den Brandschutzhelfer stärker in den Vordergrund. Demnach muss der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten zu Brandschutzhelfern ernennen. Diese ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. I.d.R. gilt ein Anteil von 5% der Beschäftigten als ausreichend. Eine größere Anzahl an Brandschutzhelfern kann bei erhöhter Brandgefährdung, aber auch bei Schichtbetrieben erforderlich sein. Brandschutzhelfer sind einmal jährlich zu unterweisen. Die ASR legt erstmals auch die Unterweisungsinhalte wie Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen und Gefahren durch Brände, sowie das Verhalten im Brandfall fest. Zusätzliche praktische Übungen für den Umgang, wie z.B. mit dem Feuerlöscher und ggf. Wandhydranten sind ebenfalls Bestandteil dieser Unterweisung.
Aufgrund der besonderen Brandgefahren auf Baustellen, z.B. durch schweißen oder löten ist für jedes eingesetzte Arbeitsmittel ein Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mind. 6 LE bereitzuhalten.
Wandhydranten können weiterhin bei der Grundausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei kann ein Wandhydrant mit 27 LE bei Grundflächen mit mehr als 400m² bis zu einem Drittel der erforderlichen Löschmitteleinheiten angerechnet werden.
Erstmals sind in dieser neuen ASR auch die Anforderungen für Branderkennung und Alarmierung geregelt. Der Arbeitgeber hat demnach sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen der gefährdeten Bereiche aufgefordert werden können. Automatische Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen sind zu bevorzugen.
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